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		aso, ja dann haste warscheinlich recht, aber wenn er ein komplett neues radio gekriegt hat, und so hab ichs hier verstanden, hat er darauf wieder 24mon gewährleistung. 
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Ja sicherlich ist ja neu und nicht repariert . 
Kann es dir jetzt nur aus der Computerbranche sagen und da sind die Richtlinien nicht gerade immer kulant .  
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Es ist eigentlich schon so, dass es auf ein Austauschgerät wieder die volle Gewährleistung gibt. 
 
Auf eine Reparatur gibt es ja auch Gewährleistung, aber für andere Mängel, die in keinem Zusammenhang mit der Reparatur stehen, gilt weiterhin die Gewähr ab Kaufdatum. Oder irre ich mich da? 
 
Gewährleistung gilt doch eigentlich nur für Mängel, die schon beim Kauf bestanden haben und eben während der Frist zum Vorschein kommen. 
 
Deshalb frage ich mich gerade, ob das Objekt, wegen dem ich heute Überstunden machen musste, von uns auf Gewährleistung repariert wird. Die Garantie hatte der Kunde durch unzureichende Wartung zumindest verwirkt. Ob wir wiederum Erfolg haben, die defekten Bauteile, auf Gewährleistung oder Garantie, bei unserem Händler tauschen zu lassen? Egal, sind andere dafür zuständig. 
 
@ BATMAN: Hier steht noch so ein schwarzer, würfelförmiger Kasten, der auf einen neuen Besitzer wartet, allerdings ohne Gewährleistung und Garantie, dafür vom Handwerker deines Vertrauens. Sh. auch PM.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		@bunny: jep, ich hab ein komplett neues (nachfolgemodell) gerät   bekommen.  
ich dachte, dass ich auf dieses gerät nun wieder 24mon gewährleistung bekomme, da es ein neugerät ist.  
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Nein, da Du keinen neuen Kaufvertrag abgeschlossen hast. 
Die Gewährleistung gilt ab dem Kaufdatum. 
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Ist beides nicht ganz richtig    
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 Zitat:Ist beides nicht ganz richtig 
 
was meinst? 
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		a.) Gewährleistungsfrist wird gem § 1497 ABGB durch Anerkenntnis des Mangels unterbrochen. Die Frist beginnt somit von neuem. 
 
b.) Wenn das Erkennen von Mängel erst nach dem Zeitpunkt der Sachübergabe möglich ist (z.B. Kauf einer Schneekanone im Sommer), beginnt die Gewährleistungsfrist erst zu diesem, späteren Zeitpunkt zu laufen. 
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		also hat er wie ich es sagte wieder gewährleistung!    
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Yepp hat er !     
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Laut Anwalt von der Wirtschaftskammer nicht. 
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Dann soll er seine Hausaufgaben machen   
Zitat:Gerichtstyp 
OGH 
	 
 
Datum 
19581015 
 
Geschäftszahl 
1Ob388/58; 8Ob172/70; 6Ob21/73; 3Ob92/76; 6Ob595/77; 7Ob627/77 
(7Ob628/77); 6Ob741/78; 7Ob686/79; 1Ob615/80; 7Ob741/81; 7Ob596/82 
(7Ob597/82); 1Ob595/83; 1Ob607/83 (1Ob608/83); 3Ob520/83; 6Ob665/84; 
8Ob519/85 (8Ob520/85); 1Ob707/85; 7Ob642/85; 1Ob558/86 (1Ob559/86); 
3Ob594/86; 6Ob639/88; 7Ob514/91; 1Ob679/90; 1Ob575/95; 1Ob140/00w; 
6Ob309/02p 
Norm  
ABGB §932 IIIa; ABGB §933 II;  
 
Rechtssatz 
Verpflichtet sich die Verkäuferin zunächst, den Kaufgegenstand wegen 
eines Mangels zu reparieren und stellt sich später die Unmöglichkeit 
der Behebung des Mangels heraus, so beginnt von diesem Zeitpunkt eine 
neue Gewährleistungsfrist, innerhalb welcher Wandlung begehrt werden 
kann. 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1958/10/15   1  Ob   388/58 
Veröff: SZ 31/123 = EvBl 1959/18 S 44 = RZ 1959,69 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1970/09/15   8  Ob   172/70 
Veröff: SZ 43/152 = JBl 1971,305 = EvBl 1971/192 S 346 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1973/02/08   6  Ob    21/73 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1976/08/11   3  Ob    92/76 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1977/06/30   6  Ob   595/77 
Beisatz: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Vollendung der 
Verbesserung oder mit dem Zeitpunkt des erfolglosen 
Verbesserungsversuches jeweils neu zu laufen und zwar mit dem 
Zeitpunkt, in dem der Kaufgegenstand tatsächlich übergeben und somit 
überprüft werden kann. (T1) 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1977/11/03   7  Ob   627/77 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1978/11/16   6  Ob   741/78 
Auch; Veröff: EvBl 1979/127 S 391 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1979/11/22   7  Ob   686/79 
Beisatz: Hier: Garantiefrist (Garantiezusage). (T2) Veröff: ZVR 
1981/278 S 373 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1980/11/12   1  Ob   615/80 
Auch 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1982/01/14   7  Ob   741/81 
Auch; Beisatz: Zeitpunkt der Verbesserungsarbeiten. (T3) 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1982/06/24   7  Ob   596/82 
Auch; Beisatz: Vollendung der Verbesserung. (T4) 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1983/05/11   1  Ob   595/83 
Auch; Beis wie T1; Beisatz: "Beziehungsweise nach 
Verbesserungsverweigerung". (T5) 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1983/05/11   1  Ob   607/83 
Veröff: SZ 56/76 = JBl 1985,743 (Reidinger) 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1983/09/14   3  Ob   520/83 
Auch 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1985/02/28   6  Ob   665/84 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1985/10/10   8  Ob   519/85 
Beisatz: Nachdem klargestellt ist, dass eine zunächst in Aussicht 
genommene Verbesserung des Kaufgegenstandes nicht erfolgt. (T6) 
Veröff: JBl 1986,107 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1985/12/11   1  Ob   707/85 
Auch; Beis wie T5 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1985/12/12   7  Ob   642/85 
Beis wie T5 nur: Nach Verbesserungsverweigerung. (T7) Veröff: SZ 
58/208 = JBl 1986/448 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1986/04/23   1  Ob   558/86 
nur: Verpflichtet sich die Verkäuferin zunächst, den Kaufgegenstand 
wegen eines Mangels zu reparieren und stellt sich später die 
Unmöglichkeit der Behebung des Mangels heraus, so beginnt von diesem 
Zeitpunkt eine neue Gewährleistungsfrist. (T8) Beis wie T1 nur: Die 
Gewährleistungsfrist beginnt mit der Vollendung des Verbesserung oder 
mit dem Zeitpunkt des erfolglosen Verbesserungsversuches jeweils neu 
zu laufen. (T9) Veröff: GesRZ 1987,38 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1986/12/10   3  Ob   594/86 
Auch; Beis wie T9; Beis wie T7; Beisatz: Anbot auf Lieferung einer 
anderen Ware im Stadium der Verbesserungsversuche schließt nicht 
endgültige Ablehnung weiterer Verbesserungsversuche in sich. (T10) 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1988/11/10   6  Ob   639/88 
Beis wie T6; Veröff: SZ 61/238 = ÖBA 1989,627 = JBl 1989,241 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1991/02/14   7  Ob   514/91 
Beisatz: Gleichzubehandeln ist ein einvernehmlicher Versuch einer 
außergerichtlichen Sachverhaltsklärung, wenn sich aus dem 
Einvernehmen der Parteien ergibt, dass sie weitere Maßnahmen zur 
Ausgleichung des Mangels nicht ausschließen wollen. (T11) Veröff: SZ 
64/15 = ecolex 1991,382 = RdW 1991,203 = JBl 1991,522 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1991/11/20   1  Ob   679/90 
Auch; nur T8; Beisatz: Die Gewährleistungsfrist beginnt bei einem 
Verbesserungsversuch des Unternehmers mit dem Ende der 
(ergebnislosen) Mängelbehebungsarbeiten (neu) zu laufen. (T12) 
Veröff: JBl 1992,245 
 
Textdokument 
RS U OGH                             1996/01/30   1  Ob  575/95 
Auch; nur T9 
 
Textdokument 
RS U OGH                             2000/10/24   1  Ob  140/00w 
Auch; Beis wie T9; Beisatz: In gleicher Weise ist der einvernehmliche 
Versuch einer außergerichtlichen Sachverhaltsklärung zu beurteilen, 
wenn sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergibt, dass sie weitere 
Maßnahmen zur Behebung des Mangels nicht ausschließen wollen. Die 
Gewährleistungsfrist beginnt in solchen Fällen dann zu laufen, wenn 
endgültig klargestellt wurde, dass eine weitere Maßnahme zur 
Beseitigung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt. (T13); Veröff: 
SZ 73/159 
 
Textdokument 
RS U OGH                             2004/04/29   6  Ob  309/02p 
Auch 
 
Anmerkung 
RS0018614 
 
Dokumentnummer 
JJR/19581015/OGH0002/0010OB00388/5800000/001 
 
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		is schön und gut 
aus dem Jahre 1958? 
 
wennst dir ein Auto kaufst das nach 20 Monaten einen neuen Motor bekommst der auf Gewährleistung ausgetauscht wird, ohne das der Kunde einen Cent dafür bezahlt, und der nach weiteren 20 Monaten wieder kaputt ist, ist das Auto ausserhalb der gstzl. Frist von 24 Monaten und somit kein Gewährleistungsfall. 
Autobranche hat allerdings aus Imagegründen immer wieder Kulanzbeteiligungen. 
Aber kein gstzl. Anspruch des Kunden auf Gewährleistung ab Reperaturdatum ( Ausnahme er zahlt einen Betrag als Beteiligung - wegen z.Bsp. hoher KM-Laufleistung oder so ) 
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Und? Unser ABGB wurde gar schon 1811 erlassen.   
Auf das Auto hast du keine Gewährleistung, auf den Motor hingegen schon. 
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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