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upmove.eu-Initiative: Wegefreiheit für Mountainbiker
Der Organisator der Trutzpartie am kommenden Samstag, 10:00 Uhr, Leobner Hauptplatz, Patrik Kutschi zum Vorfall vom 1.April:


Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!


Ich möchte gerne noch ein paar Gedanken zur rechtlichen Situation in Zusammenhang mit Martin's Erfahrung vom 1. April los werden.


Martin hat dadurch, dass er mit seinem Fahrrad auf einer privaten Forststraße unterwegs war eine Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz begangen. Also ein Delikt, wie es etwa auch das Überziehen der Parkzeit in einer Kurzparkzone darstellt. Dafür droht ihm nun eine Verwaltungsstrafe, gleichermaßen wie es bei einer Übertretung der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung der Fall wäre.
Eine Forststraße ist jedoch eine "nicht öffentliche Straße" während sich Kurzparkzone auf öffentlichen Straßen befinden. Dennoch hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass das Befahren einer Forststraße (und somit von Privateigentum) ohne Genehmigung des Eigentümers bzw. des Wegeerhalters als Verwaltungsübertretung geahndet werden kann. Das Forstgesetz überlässt es daher faktisch einer Privatperson, nämlich dem Eigentümer des Waldes bzw. dem Erhalter der Forststraße, ob über einen Radfahrer, der ohne seine Zustimmung seinen Forstweg befährt, eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsstrafe verhängt werden soll [!].
Eine solch skurrile Gesetzeslage gibt es nicht allzu oft in der österreichischen Rechtsordnung.


Das Forstgesetz räumt den Waldeigentümern aber noch eine weitere, in der Rechtsordnung einzigartige, Besonderheit ein.
Martin droht neben seiner Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu € 3630,00 (ein Strafzettel in der Kurzparkzone ist erheblich günstiger) auch eine Besitzstörungsklage.
Dies deshalb, weil er ja ohne Zustimmung des Waldeigentümers (der Leobner Real Gemeinschaft) dessen Privatstraße befahren hatte. Wie Martin geschildert hat, wurde er ja gezwungen anzuhalten und sich auszuweisen. Nachdem er jedoch keinen Lichtbildausweis mit sich führte, war das Forstaufsichtsorgan dazu berechtigt Martin festzuhalten und die Polizei zur Feststellung seiner Identität bei zu ziehen. Damit ist der Waldeigentümer, der ja das Forstorgan mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt hat, dank der Unterstützung der öffentlichen Sicherheitsorgane, auch gleich im Besitz aller Daten die zu Einreichung einer Besitzstörungsklage benötigt werden.


Nur zum Vergleich: wenn sie stolzer Besitzer eines Hauses sind und sich jemand mit seinem PKW in Ihre Hauseinfahrt stellt, so dass Sie am Wegfahren mit Ihrem eigenen Fahrzeug gehindert sind, wird es ihnen nicht ganz so leicht gemacht. Wenn Sie die Polizei um Hilfe rufen, so werden Sie lediglich zur Antwort bekommen, dass ein polizeiliches Einschreiten auf Privatgrund nicht möglich ist und Sie den Zivilrechtsweg bestreiten mögen. Natürlich habe ich bei einem PKW ein polizeiliches Kennzeichen, mit dem ich mir weiterhelfen kann. Aber auch mit dem Kennzeichen ist es nicht ganz so einfach für eine Privatperson den Zulassungsbesitzer ausfindig zu machen. Zudem gibt es zahlreiche andere Ausprägungen einer Besitzstörung auf privatem Grund, wo dem Eigentümer oder Besitzer ebenso kein polizeiliches Kennzeichen zur Verfügung steht. Aber auch hier gibt es keine Einbindung der Hoheitsverwaltung privatrechtliche Angelegenheiten. So müssen Sie etwa eine unliebsame unbekannte Person, die auf ihrem Grundstück ungefragt Sperrmüll ablagert, (gegebenenfalls unter Beiziehung eines Privatdetektiven) selbst ausforschen. Verwaltungsstrafe droht ihr auch keine.
Es ist nahe liegend, dass diese in Österreich bestehende einzigartige Rechtslage auf eine starke Lobby der Waldeigentümer zurückzuführen ist.
In unseren Nachbarländern ist das Befahren von Forststraßen und Forstwegen gesetzlich erlaubt. Auch dort kann nach wie vor eine Forstbewirtschaftung und eine Jagd ausgeübt werden. Skurrilitäten wie Verwaltungsstrafen auf Wunsch von Privatpersonen oder öffentlich rechtliche Unterstützung für eine private Klagsführung sind dort gar nicht von Nöten. Das Radfahren auf Forststraßen und Forstwegen ist ja erlaubt. Genau das und nichts Anderes wollen auch wir im österreichischen Forstgesetz festgehalten haben.


Dazu ist es notwendig durch Veranstaltungen wie die "Trutzpartie" am 8. April Aufmerksamkeit zu erregen. Wenn ihr also Zeit und Lust habt kommt bitte unbedingt vorbei. Treffpunkt ist am Hauptplatz um 10:00 Uhr.


Patrik Kutschi
legal biken - auch in Österreich: wir 800.000 Mountainbiker und unsere Urlaubsgäste wollen in Österreich auf Forststraßen und geeigneten Wegen, mit “Fair Play”, nachrangig gegenüber allen anderen Wegenutzern, legal und auf eigene Gefahr fahren! Im benachbarten Ausland ist dies längst gelebte und gesetzliche Realität.
www.upmove.eu/legalbiken
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upmove.eu-Initiative: Wegefreiheit für Mountainbiker - von steiggeist - 2017-04-05, 11:53

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