2009-08-31, 23:16
Das ist man zum Teil sowieso.
Im Prinzipp ist es eh nix anderes, als das Fernabgabegesetzt schon immer vorschrieb.
Auspacken war schon immer erlaubt. Wenn Ihr den Link von Georg lest, hat der Kläger W-Lan Antennen ausgepackt, angesteckt und am nächsten Tag wieder zurückgesendet und der Händler weigerte sich diese zurückzunehmen.
Gehen wir mal davon aus, daß die Antennen bei dem kurzen Ausprobieren nicht beschädigt oder zerkratzt, etc. wurden.
Bei der Gerichtsverhandlung wurde nun daß, was im Fernabgabegesetzt steht, nur bestätigt.
Was anderes ist, wenn beim "Ausprobieren" Gebrauchsspuren auftreten, damit muß der Händler das Produkt nicht zurücknehmen (in unserem Bereich der Klassiker: Sättel. Werden zum probieren div. Sättel bestellt und nach 2 Wochen mit deutlichen Klemm, tw. Wetzspuren zurückgesendet).
Verpackung darf geöffnet werden, aber wenn diese sich nichtmehr orig. zu verschließen läßt (z.B. wenn eingeschweißt) könnte man die Verpackung verrechnen.
Im Prinzipp ist es eh nix anderes, als das Fernabgabegesetzt schon immer vorschrieb.
Auspacken war schon immer erlaubt. Wenn Ihr den Link von Georg lest, hat der Kläger W-Lan Antennen ausgepackt, angesteckt und am nächsten Tag wieder zurückgesendet und der Händler weigerte sich diese zurückzunehmen.
Gehen wir mal davon aus, daß die Antennen bei dem kurzen Ausprobieren nicht beschädigt oder zerkratzt, etc. wurden.
Bei der Gerichtsverhandlung wurde nun daß, was im Fernabgabegesetzt steht, nur bestätigt.
Was anderes ist, wenn beim "Ausprobieren" Gebrauchsspuren auftreten, damit muß der Händler das Produkt nicht zurücknehmen (in unserem Bereich der Klassiker: Sättel. Werden zum probieren div. Sättel bestellt und nach 2 Wochen mit deutlichen Klemm, tw. Wetzspuren zurückgesendet).
Verpackung darf geöffnet werden, aber wenn diese sich nichtmehr orig. zu verschließen läßt (z.B. wenn eingeschweißt) könnte man die Verpackung verrechnen.
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