2004-07-29, 18:46
Also mir sagte man einmal bei der Polizei, als ich gebraucht eine Federgabel kaufte und diese aber absolut nicht meinen Vorstellungen entsprach (defekt, worauf nicht hingewiesen wurde), das ich diese bei nichtgefallen wieder zurücksenden könnte, und das Recht darauf habe mein Geld zurück bekomme.
Man listete mir als Beispiel auf, das es nichts anderes seie als ein Versandkauf wie bei Neckermann, Quelle und co. und da kann ich die Sachen ja schliesslich auch bei nichtgefallem wieder zurück senden.
Im allgemeinen handhabe ich es auch seitdem so, gefällt mir etwas nicht, egal ob neu oder gebraucht, gehts zurück zum Verkäufer. Kriege ich dann das Geld nicht zurück, läuft alles andere über einen Rechtsanwalt weiter...ich denke er wird es dann ähnlich handhaben. Was aber wichtig dabei ist, ist die Tatsache das wenn Du Ihm das Geld nicht zurück überweist, er Dir noch weitere Kosten in Rechnung stellen kann, wie z.B. ein geplanter Urlaub der aufgrundessen nicht zustande kam (ist jetzt mal ein härtefall), oder die Telefonkosten die er hatte um mit Dir in Kontakt zu treten, da das Rad nach seinen Einschätzungen nicht Fahrbar war. Für all jenes kannt Du Dir aber Quittungen nachweisen lassen, und das ist auch dein gutes Recht, wichtig ist das Du dann nur wirklich das bezahlenb musst wofür es auch Quittungen gibt, alles andere kannst Du anzweifeln und würdest mit bestimmtheit vor Gerricht auch Recht dafür bekommen.
Gerrichtsstand wäre der Ort des Verkäufers, somit bei Dir.
Dem kannst Du aber allem aus dem Wege gehen, indem Du entweder die Ware zurücknimmst und Ihm sein Geld zurück erstattest, oder Ihm einen Nachlass des Preises gewährst, sofern Du das Geld, oder einen Teil des Geldes schon ausgegeben hast.
Man listete mir als Beispiel auf, das es nichts anderes seie als ein Versandkauf wie bei Neckermann, Quelle und co. und da kann ich die Sachen ja schliesslich auch bei nichtgefallem wieder zurück senden.
Im allgemeinen handhabe ich es auch seitdem so, gefällt mir etwas nicht, egal ob neu oder gebraucht, gehts zurück zum Verkäufer. Kriege ich dann das Geld nicht zurück, läuft alles andere über einen Rechtsanwalt weiter...ich denke er wird es dann ähnlich handhaben. Was aber wichtig dabei ist, ist die Tatsache das wenn Du Ihm das Geld nicht zurück überweist, er Dir noch weitere Kosten in Rechnung stellen kann, wie z.B. ein geplanter Urlaub der aufgrundessen nicht zustande kam (ist jetzt mal ein härtefall), oder die Telefonkosten die er hatte um mit Dir in Kontakt zu treten, da das Rad nach seinen Einschätzungen nicht Fahrbar war. Für all jenes kannt Du Dir aber Quittungen nachweisen lassen, und das ist auch dein gutes Recht, wichtig ist das Du dann nur wirklich das bezahlenb musst wofür es auch Quittungen gibt, alles andere kannst Du anzweifeln und würdest mit bestimmtheit vor Gerricht auch Recht dafür bekommen.
Gerrichtsstand wäre der Ort des Verkäufers, somit bei Dir.
Dem kannst Du aber allem aus dem Wege gehen, indem Du entweder die Ware zurücknimmst und Ihm sein Geld zurück erstattest, oder Ihm einen Nachlass des Preises gewährst, sofern Du das Geld, oder einen Teil des Geldes schon ausgegeben hast.